Inhalt:

1. Der
Behandlungsvertrag (Dienstvertrag)
2. Pflichten des Behandlers, Klientenrechte
3
. Vergütung
4. Kostenerstattung

5.
Gebührenordnung
für Heilpraktiker

 

Hier finden Sie die rechtlichen Grundlagen zu Ihrer Heilpraktiker-Behandlung.


1. Der Behandlungsvertrag (Dienstvertrag)

Der Heilpraktiker-Beruf gehört zu den freien Berufen, d.h. der Heilpraktiker arbeitet als Freiberufler und eigenverantwortlich.

Angehörige der freien Berufe unterliegen nicht dem Umsatzsteuergesetz. Die Mehrwertsteuer wird also auf Ihrer Rechnung nicht separat ausgewiesen.

Grundlage für eine Heilpraktiker-Behandlung bildet der Behandlungsvertrag. Der Behandlungsvertrag ist ein Dienstvertrag gemäß BGB (s. § 611 bis § 630 BGB).


2. Pflichten des Behandlers, Klientenrechte

Der Dienstvertrag verpflichtet den Heilpraktiker gemäß des Patientenrechtegesetzes insbesondere zu einer sorgfältigen und gewissenhaften Behandlung (Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht) und zur  Durchführung der vereinbarten Dienstleistung (Behandlung/Therapie).

Der Vertragspartner (Klient) verpflichtet sich dazu, die vereinbarte Vergütung zu bezahlen und mitzuarbeiten (s. Mitwirkungspflicht).

Gemäß Heilmittelwerbegesetz dürfen Behandler generell keine Heilversprechen abgeben. Geschuldet wird die Behandlung, aber nicht die Herbeiführung von Gesundheit. Dennoch geben wir uns selbstverständlich die größte Mühe, dass sich Ihr Gesundheitszustand deutlich bessert oder Sie vollständig gesund werden!

Der Dienstvertrag bedarf keiner besonderen, z.B. schriftlichen, Form.


3.
Vergütung

Die Höhe der Vergütung kann zwischen dem Heilpraktiker und dem Klienten frei vereinbart werden.

Zur Vergütung ist in § 612 BGB im Dienstvertragsrecht Folgendes gesetzlich geregelt:

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

Als Höhe der üblichen Vergütung wird meist die Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH 1985) zugrunde gelegt.

Die Heilpraktikerverbände haben sich 1985 auf diesen einheitlichen Kostenrahmen als Berechnungshilfe geeinigt. Dieser ist jedoch rechtlich nicht bindend.


4. Kostenerstattung

4.1 Krankenkassen

Die gesetzlichen Krankenkassen erstatten Heilpraktiker-Leistungen grundsätzlich nicht. Sie machen auch meist keine Ausnahmeregelung.


4.2 Private Krankenversicherung, private Kranken-Zusatzversicherung, Beihilfe

Private Krankenversicherungen, private Kranken-Zusatzversicherungen und die Beihilfe übernehmen so gut wie immer zumindest zum Teil die Kosten für die Heilpraktiker-Behandlung.

Die Tarife der einzelnen Versicherungen sind sehr unterschiedlich. Deshalb übernehmen wir keine Garantie dafür, was im Einzelfall tatsächlich erstattet wird.

Bitte informieren Sie sich darüber, bis zu welchem Prozentsatz und bis zu welchem Grenzbetrag Ihre Versicherung Heilpraktiker-Leistungen erstattet. Fragen Sie auch nach, welche Krankheiten ggf. bei Ihrer Versicherung von der Erstattung ausgeschlossen sind.

Gerne erstellen wir Ihnen einen Kostenvoranschlag zur Vorlage beim Kostenträger.

Selbstverständlich erhalten Sie sie im Anschluss an die Behandlung eine Rechnung, die Sie beim Kostenträger einreichen können.

Das Honorar ist in jedem Fall in voller Höhe und zum vereinbarten Zahlungstermin an Dr. Ilona Hündgen, Hypnosis Center München, zu entrichten – unabhängig davon, wann und in welcher Höhe der Rechnungsbetrag eventuell durch einen Kostenträger (Versicherung, Beihilfe, Krankenkasse) erstattet wird.


5. Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH)

Die Gebührenordnung für Heilpraktiker ist rechtlich nicht bindend. Sie wird aber meist von den Kostenträgern (Versicherungen, Beihilfe, Krankenkassen) als Grundlage zur Berechnung der Leistungen herangezogen.

Bitte beachten Sie, dass einige Kostenträger ihre Leistungspflicht in ihren Tarifbedingungen auf die Höchstsätze, die in der Gebührenordnung für Heilpraktiker genannt sind, begrenzt haben.

Die Gebührenordnung für Heilpraktiker stammt aus dem Jahre 1985. Ihre Beträge wurden bis heute nicht an die allgemeine Preisentwicklung angepasst. Deshalb orientiere ich mich in der Rechnungsstellung an meinem üblichen Stundensatz.

Entsprechend kann es sein, dass ich die Höchstbeträge der Gebührenordnung überschreite bzw. eine Ziffer mit einem höheren Faktor (z.B. 1,8) berechne.